Der Mietvertrag regelt sowohl die Rechte als auch die Pflichten der Mieter und Mieterinnen sowie der Vermieter und Vermieterinnen. Welche das sind, entscheidet nicht zuletzt auch die Art der Immobilie: Mietverträge für gewerblich genutzte Objekte unterscheiden sich oft wesentlich von den Regelungen für Wohnraum. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.
Das Wichtigste in Kürze
Die Gestaltung von Mietverträgen für Gewerbeimmobilien ist in vielen Bereichen deutlich freier und lässt mehr Raum für individuelle Regelungen.
Befristete Mietverträge, die von beiden Parteien jederzeit ordnungsgemäß gekündigt werden können, sind in der gewerblichen Vermietung die Regel.
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Provisionszahlungen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien
Bei der Vermietung von Wohnraum gilt bezüglich Maklerprovisionen das Bestellerprinzip: Die Partei, die den Immobilienmakler oder die Immobilienmaklerin beauftragt hat, zahlt auch die Provision. Diese beträgt in der Regel zwei Monatsnettomieten plus Mehrwertsteuer. Bei der Vermittlung von Gewerbeimmobilien werden sowohl die Höhe der Provision als auch, welche Partei wie viel zahlt, individuell vereinbart. Oft spielt dabei nicht nur die Höhe der Miete, sondern auch die Mietdauer eine Rolle.
Befristung von gewerblichen Mietverträgen
Während bei Wohnimmobilien ein befristeter Mietvertrag nur in speziellen Sonderfällen möglich ist, zum Beispiel bei absehbarem Eigenbedarf, sind Befristungen bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien die Regel. Gängige Zeiträume für gewerbliche Mietverträge sind zum Beispiel drei, fünf oder im Höchstfall zehn Jahre. Danach müssen die Konditionen neu ausgehandelt werden.
Miethöhe und Nebenkosten
Auch was die Höhe der Mietzahlungen angeht, sind gewerbliche Mietverträge weniger stark reguliert als die Vermietung von Wohnraum: Es gibt keinen Mietspiegel oder Vergleichsmieten. Die Preise für Gewerbeimmobilien sind allein die Verhandlungssache zwischen dem Vermieter bzw. der Vermieterin und dem Mieter bzw. der Mieterin.
Rechte und Pflichten bei der Instandhaltung
In der Regel sind Vermieter und Vermieterinnen für die Instandhaltung ihrer Gebäude verantwortlich. Bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien kann diese Aufgabe allerdings an die Mietpartei abgegeben werden: Durch eine sogenannte Dach- und Fachklausel muss das mietende Unternehmen die Kosten für abnutzungsbedingte Instandhaltungsarbeiten am Gebäude und dessen Dach tragen. Das schließt allerdings keine unverschuldeten oder schon bei Mietbeginn vorhandenen Mängel ein.
Kündigungsfristen bei Mietverträgen
Während die übliche Kündigungsfrist bei Wohnimmobilien drei Monate beträgt, liegt sie bei Mietverträgen für Gewerbeimmobilien bei sechs Monaten. Während Vermieter und Vermieterinnen Mietverträge für Wohnraum allerdings nur bei triftigen Gründen kündigen können, ist bei gewerblich genutzten Immobilien auch eine Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich.
Weitere Unterschiede gibt es im Fall einer Kündigung aufgrund von Mietrückständen: Mieter und Mieterinnen von Wohnraum können den Rauswurf durch das Begleichen ihrer Schulden abwenden. Das ist bei der Mietung von Gewerbeimmobilien nicht möglich. Hier gilt die Kündigung auch noch dann, wenn die Rückstände ausgeglichen wurden.
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